Wenn Sie eine Teilfäche aus einem Grundstück erwerben, weitergeben oder veräußern möchten wird es notwendig diese Fläche neu zu vermessen und eine wirtschaftliche Trennung vorzunehmen. Die frühzeitige Beteiligung der Vermessungsstelle hilft die Grundlagen für den Notarvertrag zu schaffen und bauordnungsrechtliche Fragestellungen zu klären.
Sie wissen nicht genau wo ihre Grenze in der Örtlichkeit verläuft oder wollen einfach nur den Grenzverlauf wieder sichtbar machen, dann ist eine Grenzvermessung notwendig. Hierzu übertragen wir die Grundlagen aus dem Katasterzahlenwerk wieder in die Örtlichkeit und kontrollieren Ihre Grenzpunkte.
Sollten Ihre Grenze bisher noch nicht festgestellt sein (Urkataster), so werden die Grenzpunkte im Rahme der Vermessung erstmals abgemarkt.
Die Grenzbescheinigung und die Sockelabnahme dient der Kontrolle von Baukörpern während und nach der Bauphase. Es wird geprüft, ob die Vorgaben aus der Baugenehmigung eingehalten werden und ob ihre Gebäude richtig errichtet werden.
Sollte es Unklarheiten über die Lage des Gebäudes zur Grenze geben, kann diese ebenfalls geprüft werden. Die eindeutige Aussage nach der Vermessung hilft dabei die notwendige Transparenz wieder herzustellen.
nach §3 (3) BauPrüfVO NRW
zum Bauantrag
nach §17 BauPrüfVO NRW
zur Eintragung einer Baulast
nach §18 BauPrüfVO
zur Beantragung einer Teilungsgenehmigung
Der amtliche Nachweis des Liegenschaftskatasters fungiert als Register aller Liegenschaften und beinhaltet neben den Grundstücksdaten auch die Informationen über die bestehenden Gebäude. Damit dieser Nachweis aktuell ist, hat der Eigentümer die gesetzliche Verpflichtung sein Gebäude nach der Errichtung bzw. nach einer Grundrissveränderung einmessen zu lassen.
(geregelt in § 16 Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW)